德國租稅通則第88條-職權調查原則
德國租稅通則對於機關之職權調查,設置了框架性的規範。
茲翻譯如下做為參考。
Abgabenordnung (AO)
§ 88 Untersuchungsgrundsatz
租稅通則
第88條 職權調查原則
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(1)稽徵機關依職權調查事實。就此其應審酌一切對於個案具重要性,包括對於當事人有利之情形。
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(2)稽徵機關依個案情況以及依照平等、合法(Gesetzmäßigkeit)以及比例原則,決定調查的方式與範圍;其不受當事人之陳述與證據調查申請之拘束。對於調查方式與範圍之決定,得審酌稽徵機關之一般經驗以及經濟性與合目的性。
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(3)若別無法律為其他規定,為確保稅法之迅速及一致的執行,最上級稽徵機關得對於特定或可得特定之案例類型,頒布關於調查方式與範圍以及對所取得或掌握資料處理之指令(Weisung)。對於該等指令,得審酌稽徵機關之一般經驗以及經濟性與合目的性。該等指令不予公開,只要此得以不損害平等及合法課稅。各邦最上級稽徵機關之指令需有聯邦財政部之同意,只要邦稽徵機關受聯邦委託執行課稅。
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(4)聯邦中央財稅局及所得稅法第81條所稱中央單位得放棄,對於已被交付於其且應傳送於邦稽徵機關之特定資訊的傳遞,只要其不能或須以不合比例之花費方能將該等資訊歸屬於某一特定租稅義務人或某一特定稅務局。依照第一句應歸屬於某一特定租稅義務人或某一特定稅務局之資料,應依照聯邦財政部依第三項頒布之指令再予傳遞。
不傳遞於邦稽徵機關之資訊,由聯邦中央稅務局為第30條第2項第1款第a及b目所稱程序之目的,儲存至取得資訊一年後之第15年經過為止。依照第3句所儲存之資料,只允許為第30條第第30條第2項第1款第a及b目所稱程序以及為了資訊保護檢驗而被處理。
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
1.die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
(5)稽徵機關得為了進一步調查必要性之判斷與迅速且合法之課稅與退稅的檢驗,以及租稅扣繳額與預繳的估算,設置自動化輔助的系統(風險管理系統Risikomanagementsysteme)。關此,應審酌行政經濟性原則。風險管理系統至少必須滿足如下要求:
1. 確保透過隨機挑選,有足夠數量之案件得以透過稽徵人員進行全面審查,
2. 由稽徵人員對於有審查需求之事實予以審查,
3. 確保稽徵人員得挑選案件為全面審查,
4. 定期查核風險管理系統是否達成目的。
風險管理系統之細節不允許公開,只要此得以不損害平等及合法課稅。於邦稽徵機關受聯邦委託執行課稅之範圍內,為確保聯邦統一的稅法執行,由邦最上級稽徵機關在聯邦財政部之同意下,
確定風險管理系統之細節。